Ich bin ja noch nicht Anwalt. Auch in meinen Praktika habe ich noch nicht besonders viel Gerichtsluft geschnuppert. Trotzdem erlaube ich mir hier mal, wie der Blinde von den Farben zu sprechen:

In der Vorlesung hört man ja, dass Zivilrichter nicht so gerne Strafrecht machen und umgekehrt – selbst wenn es unvermeidbar ist. Jetzt erging folgende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Wiesbaden (9 Sa 662/07) zu einer außerordentlichen Kündigung:

Der Kläger hatte aus der Kaffeekasse € 600,00 entnommen; diese aber später zurückzahlen wollen.

Na, klingelt’s? Genau, mangelnder Enteignungsvorsatz, § 242 StGB (-). (Wer will, darf noch eine Seite darüber schreiben, dass er höchstwahrscheinlich andere Geldscheine zurückgeben wollte als die entnommenen und wie das zu bewerten ist. Aber gut.)

Ob die Tat gleichzeitig möglicherweise strafbar ist, wertete das Gericht als unerheblich. Maßgeblich sei der mit der Tat verbundene Vertrauensverlust.

Ich kann mir den Richter so richtig vorstellen, wie seine Schöffen ihn fragen, was die Ausführungen des Klägervertreters zum Enteignungsvorsatz bedeuten sollen. Und wie er sich freut, als ihm die Idee kommt, das könne doch letzten Endes dahinstehen, § 626 I BGB. Jaja, das Arbeitsrecht.

Via Wiesbadener Tagblatt und Juracity.