Eine seltsame strafrechtliche Materie sind die Deliktsformen. Sie werden in der Vorlesung zum Allgemeinen Teil gelehrt; da versteht man sie aber noch nicht, und wenn sie dann im besonderen Teil allfällig auftauchen, ist man meist nur noch verwirrt. Hier also eine kleine Übersicht:

1. Allgemein heißen die einzelnen Normen im besonderen Strafrecht Delikte, umgangssprachlich oft „Tatbestände“. Die Delikte teilt man ein in Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB), außerdem gibt es noch Ordnungswidrigkeiten nach dem OWiG, früher gab es auch noch Übertretungen. (Auf Englisch heißt diese Einteilung der crimes übrigens misdemeanour – felony – treason, auf Französisch crimedélitcontravention, Oberbegriff ist die infraction.)

2. Grundsätzlich wird nur vorsätzliches Handeln bestraft (§ 15 StGB), es sei denn, es liegt ein Fahrlässigkeitsdelikt vor.

3. Natürlich kann man eine Straftat durch Tun und Unterlassen begehen (§ 13 StGB), dabei gibt es echte Unterlassungsdelikte, bei denen das Unterlassen tatbestandsmäßige Handlung ist (Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB und unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB) und unechte Unterlassungsdelikte, bei denen die Strafbarkeit durch eine Garantenstellung begründet wird (§ 13 StGB). Alle anderen sind Begehungsdelikte (sinnvoller wäre wohl „Tundelikte“).

4. Um den Tatbestand eines Delikts zu erfüllen, muss in der Regel ein Erfolg herbeigeführt werden, es handelt sich also um Erfolgsdelikte. Ausnahmen sind die Tätigkeitsdelikte, bei denen es auf eine bestimmte Tathandlung ankommt und kein Erfolg eintreten muss (Schwören beim Meineid, § 154 StGB).

5. Unter den Erfolgsdelikten gibt es die kupierten Erfolgsdelikte, bei denen der Täter eine überschießende Innentendenz aufweist (Absicht rechtswidriger Zueignung beim Diebstahl, § 242 StGB) und die erfolgsqualifizierten Delikte, bei denen bezüglich der schweren Folge auch Fahrlässigkeit ausreicht (§ 18 StGB).

6. Außerdem unterscheidet man bei den Erfolgsdelikten nach Verletzungsdelikten und Gefährdungsdelikten, je nachdem, wie das geschützte Rechtsgut beeinträchtig werden muss (Gesundheitsschädigung bei der Körperverletzung, § 223 StGB bzw. Straßenverkehrsgefährdung, § 315c StGB).

7. Erfolge können außerdem reine Zustände beschreiben bei den Zustandsdelikten (Tod eines Menschen, § 212 StGB) oder im dauerhaften Aufrechterhalten einer Rechtsgutsverletzung liegen bei den Dauerdelikten (Freiheitsberaubung, § 239 StGB und Hausfriedensbruch, § 123 StGB).

8. Bei den Unternehmensdelikten tritt der Erfolg schneller ein, als gedacht: Hier genügt das unmittelbare Ansetzen zur Tat als Vollendung, es gibt also keinen Versuch (§ 11 I Nr. 6 StGB). Die echten Unternehmensdelikte erkennt man an dem Wort „unternehmen“ im Tatbestand, von denen ist aber keines Prüfungsgegenstand (beliebt: Missbrauch ionisierender Strahlen, § 309 StGB). Schwieriger zu erkennen sind die unechten Unternehmensdelikte (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB, „Nachstellen“ bei der Jagdwilderei, § 292 I Nr. 1 Var. 1 StGB, Absatzhehlerei, § 259 I Var. 3 StGB, sehr str.).

9. Schließlich weiß der Gesetzgeber bei den Blankettdelikten nicht genau, wie er den Tatbestand fassen soll und verweist dafür einfach auf eine andere Rechtsnorm. Solche Delikte finden sich nur im Nebenstrafrecht („steuerlich erhebliche Tatsachen“ bei der Steuerhinterziehung, § 370 I AO).

10. Was den Täter angeht, so gibt es für den Ottonormalverbraucher das Allgemeindelikt und für wenige Ausgewählte die Sonderdelikte. Echte Sonderdelikte können zum Beispiel Unfallbeteiligte und Amtsträger begehen (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB bzw. Vorteilsannahme, § 331); unechte Sonderdelikte bestrafen zum Beispiel Amtsträger nur schärfer als die dazugehörigen Allgemeindelikte. (Körperverletzung im Amt, § 340 StGB).

11. Sehr plastisch ist bei den eigenhändigen Delikten die mittelbare Täterschaft ausgeschlossen (Meineid, § 154 StGB, schön auch Vollrausch, § 323a), was der Gesetzgeber aber durch Schaffung entsprechender Strafnormen ausgeglichen hat (Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB).

Bei Professor Rönnau konnte man mit diesem Wissen in der letzten Vorlesung vor der Klausur immer Mohrenköpfe gewinnen.